Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maklerleistungen

Frank Helmchen Immobilien
Inhaber: Frank Helmchen
Heidehang 35
45134 Essen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Maklerleistungen von Frank Helmchen Immobilien, soweit sie wirksam in den jeweiligen Maklervertrag einbezogen werden.

Die konkrete Beauftragung, die jeweilige Maklerleistung, die Höhe der Vergütung sowie besondere Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, der individuellen Provisionsvereinbarung, dem konkreten Immobilienangebot oder einer sonstigen Vereinbarung mit dem Kunden.

Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.


2. Zustandekommen des Maklervertrags

Ein Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Frank Helmchen Immobilien und dem Kunden zustande.

Die bloße Nutzung dieser Website oder die bloße Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet für sich allein keinen Maklervertrag.

Bei Maklerverträgen über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder über die Vermittlung eines solchen Kaufvertrags ist die gesetzlich vorgeschriebene Textform zu beachten.

Der Umfang der geschuldeten Maklerleistung richtet sich nach dem jeweiligen Maklervertrag.


3. Maklerlohn und gesetzliche Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Maklerlohn entsteht grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt.

§ 652 BGB bleibt maßgeblich.

Die konkrete Höhe der Maklervergütung ergibt sich aus der jeweiligen individuellen Provisionsvereinbarung bzw. dem konkreten Immobilienangebot.

Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine bestimmte Kostenverteilung oder Vergütungsbegrenzung vorsehen, gehen diese Vorschriften einer abweichenden Vereinbarung vor.


4. Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern

Für Maklerverträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten insbesondere die §§ 656a bis 656d BGB.

Bei Tätigkeit für beide Parteien gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verteilung des Maklerlohns.

Wird die Maklervergütung nur mit einer Partei vereinbart und soll die andere Partei an den Maklerkosten beteiligt werden, werden die gesetzlichen Anforderungen des § 656d BGB eingehalten.

Die konkrete Provisionshöhe und Kostenverteilung werden dem jeweiligen Kunden vor bzw. bei Abschluss des Maklervertrags transparent mitgeteilt.


5. Vermietung von Wohnraum

Bei der Vermittlung von Wohnraum gelten die zwingenden Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

Insbesondere wird ein Wohnungssuchender nicht allein aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet.

Soweit der Vermieter bzw. Eigentümer Auftraggeber der Wohnraumvermittlung ist, wird die Maklervergütung mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbart.

Eine Provision des Wohnungssuchenden wird nur verlangt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im konkreten Einzelfall erfüllt sind.

Die Höhe einer etwaigen Vergütung richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben und der konkreten Vereinbarung.


6. Vermietung und Vermittlung von Gewerbeimmobilien

Bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien richtet sich die Maklervergütung nach der jeweils individuell vereinbarten Provisionshöhe.

Die konkrete Provisionshöhe, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit werden dem jeweiligen Vertragspartner transparent mitgeteilt.

Abweichende individuelle Vereinbarungen bedürfen der Textform.


7. Fälligkeit der Maklervergütung

Soweit im jeweiligen Maklervertrag nichts Abweichendes vereinbart und gesetzlich zulässig ist, wird die Maklervergütung mit dem Zustandekommen des provisionsauslösenden Hauptvertrags fällig.

Bei einem Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus gelten zusätzlich die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 656a bis 656d BGB.

Die Fälligkeit setzt voraus, dass der Maklerlohnanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften entstanden ist.


8. Hauptvertrag und spätere Durchführung

Der Maklerlohn knüpft grundsätzlich an das wirksame Zustandekommen des provisionsauslösenden Hauptvertrags an.

Soweit der Hauptvertrag später nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird, richtet sich die Frage des Fortbestehens des Maklerlohnanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.


9. Ersatz- und Folgegeschäfte

Kommt anstelle des ursprünglich nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrags ein wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertiger Vertrag über dasselbe Objekt zustande, kann ein Maklerlohnanspruch bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere der erforderliche Zusammenhang mit der Maklertätigkeit – erfüllt sind.

Eine pauschale Provisionspflicht für beliebige spätere Geschäfte wird durch diese Regelung nicht begründet.


10. Vorkenntnis

Der gesetzliche Einwand der Vorkenntnis bleibt unberührt.

Eine vorformulierte Vereinbarung, nach der der Kunde auf den Einwand der Vorkenntnis verzichtet oder eine bestehende Vorkenntnis allein wegen einer unterlassenen Mitteilung nicht mehr geltend machen kann, wird nicht vereinbart.

Der Maklerlohnanspruch richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.


11. Weitergabe von Nachweisen und Objektinformationen

Objektnachweise, Exposés und sonstige vom Makler übermittelte Informationen sind grundsätzlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt.

Eine Weitergabe an Dritte zur eigenen Nutzung bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Maklers, soweit keine gesetzliche Erlaubnis besteht.

Gesetzlich zulässige Weitergaben, insbesondere an zur Beratung oder Finanzierung eingeschaltete Personen, bleiben unberührt.

Kommt aufgrund einer unbefugten Weitergabe ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Maklerlohnanspruch oder einen Schadensersatzanspruch vor, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Maklers unberührt.


12. Vorkenntnis und Kausalität der Maklertätigkeit

Ein Maklerlohnanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt.

Bereits bestehende Kenntnisse des Kunden über die Vertragsgelegenheit bleiben bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des Maklerlohnanspruchs zu berücksichtigen.


13. Objektangaben und Informationen

Angaben zu Immobilien beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, teilweise auf Informationen und Unterlagen des jeweiligen Eigentümers oder Auftraggebers.

Frank Helmchen Immobilien gibt diese Informationen nach bestem Wissen weiter.

Soweit Frank Helmchen Immobilien eigene Kenntnisse über wesentliche, für den Vertragsschluss relevante Umstände besitzt oder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten erlangen muss, bleiben die entsprechenden gesetzlichen Informations- und Prüfungspflichten unberührt.

Eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Beschaffenheit des Objekts besteht nur, wenn eine solche ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.

Interessenten wird empfohlen, für ihre Kauf- oder Mietentscheidung die maßgeblichen Angaben und Unterlagen eigenständig zu prüfen und bei Bedarf geeignete Fachleute hinzuzuziehen.


14. Bonität von Vertragspartnern

Frank Helmchen Immobilien übernimmt keine Garantie für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Bonität eines Eigentümers, Verkäufers, Vermieters, Käufers oder Mieters, soweit eine solche Garantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Soweit Bonitätsinformationen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen verarbeitet oder eingeholt werden, gelten die hierfür maßgeblichen datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften.


15. Doppeltätigkeit

Frank Helmchen Immobilien darf, soweit gesetzlich zulässig, auch für die andere Partei eines Hauptvertrags tätig werden.

Eine Tätigkeit für beide Parteien wird den Beteiligten transparent mitgeteilt.

Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser werden die zwingenden gesetzlichen Vorgaben insbesondere der §§ 656c und 656d BGB eingehalten.

Bei der Vermittlung von Wohnraum gelten zusätzlich die Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes.


16. Haftung

Die Haftung von Frank Helmchen Immobilien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Eine Haftungsbeschränkung gilt insbesondere nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht.

Dies gilt insbesondere für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Fälle, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.

Für Angaben Dritter gilt Ziffer 13.


17. Keine Entgegennahme von Kaufpreis, Miete oder sonstigen Vertragsgeldern

Frank Helmchen Immobilien nimmt grundsätzlich keine Gelder entgegen, die der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus einem Kauf-, Miet- oder sonstigen Hauptvertrag zwischen den Vertragsparteien dienen.

Zahlungen aus dem Hauptvertrag sind unmittelbar zwischen den jeweiligen Vertragsparteien abzuwickeln, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und gesetzlich zulässig ist.


18. Vertragsunterlagen und Nachweise über den Hauptvertrag

Soweit dies zur Prüfung und Abrechnung eines bestehenden Maklerlohnanspruchs erforderlich ist, kann Frank Helmchen Immobilien um geeignete Informationen oder einen geeigneten Nachweis über das Zustandekommen des provisionsauslösenden Hauptvertrags gebeten werden.

Gesetzliche Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen bleiben unberührt.


19. Verbraucherverträge und Widerrufsrecht

Soweit ein Verbraucher einen Maklervertrag unter den Voraussetzungen des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags abschließt, gelten die gesetzlichen Informations- und Widerrufsvorschriften.

Die erforderliche Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung gestellt.

Beginnt Frank Helmchen Immobilien auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Maklerleistung, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Informationen und Erklärungen eingeholt.

Das Widerrufsrecht erlischt nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.


20. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Frank Helmchen Immobilien.

Die Datenschutzerklärung ist unter folgendem Bereich der Website abrufbar:

Datenschutzerklärung

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen konkreter Maklerverträge gelten zusätzlich die jeweiligen gesetzlichen Informationspflichten.


21. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Soweit gesetzlich zulässig, bleiben unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche von einer etwaigen vertraglichen Regelung unberührt.


22. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Frank Helmchen Immobilien als Gerichtsstand vereinbart werden.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.


23. Individuelle Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen Frank Helmchen Immobilien und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuelle Vereinbarungen über die Maklervergütung, den Umfang des Maklerauftrags, die Laufzeit oder sonstige wesentliche Vertragsbedingungen werden in Textform dokumentiert, soweit dies gesetzlich erforderlich oder vereinbart ist.


24. Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.